Arbeitsrecht: Wie kalt darf es im Büro sein?
Arbeitsrecht: Wie kalt darf es im Büro sein?
Gerade im Winter, bei Heizungsproblemen oder Energiesparmaßnahmen stellt sich für viele Arbeitnehmer eine ganz praktische Frage: Wie kalt darf es am Arbeitsplatz eigentlich sein?
Die Antwort ist rechtlich klarer, als viele denken – und Arbeitnehmer müssen Kälte nicht einfach hinnehmen.
Die rechtliche Grundlage: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Maßgeblich ist § 3a ArbStättV in Verbindung mit Anhang 3.5 „Raumtemperatur“.
Dort ist geregelt, dass Arbeitsräume eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen.
Konkretisiert wird das durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5).
Mindesttemperaturen im Büro (ASR A3.5)
Je nach Tätigkeit gelten unterschiedliche Mindesttemperaturen:
Bürotätigkeit / leichte sitzende Arbeit
mindestens 20 °C
leichte Arbeit im Stehen oder Gehen
mindestens 19 °C
mittelschwere körperliche Arbeit
mindestens 17 °C
schwere körperliche Arbeit
mindestens 12 °C
Unter 20 °C im Büro ist regelmäßig unzulässig, wenn es sich um typische Bildschirm- oder Schreibtischarbeit handelt.
Was gilt bei dauerhaft zu niedrigen Temperaturen?
Ist es im Büro dauerhaft zu kalt, liegt ein Verstoß gegen Arbeitsschutzrecht vor.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
- Heizungen instand zu setzen
- Ersatzmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Heizgeräte)
- organisatorische Lösungen zu finden
Ein einfaches „Zieht euch wärmer an“ reicht rechtlich nicht aus.
Sonderfall: Energiekrise & Sparmaßnahmen
Auch bei Energieeinsparungen gilt:
Arbeitsschutz geht vor Energiesparen.
Selbst staatliche Energiesparappelle heben die Mindesttemperaturen nicht auf.
Der Arbeitgeber darf nicht einseitig niedrigere Temperaturen festlegen, wenn dadurch Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werden.
Darf der Arbeitgeber wärmere Kleidung vorschreiben?
Teilweise ja – aber nur ergänzend, nicht ersetzend.
- Zusätzliche Kleidung kann helfen
- Sie ersetzt nicht die Pflicht zur Mindesttemperatur
- Bei Büroarbeit bleibt die 20-Grad-Grenze maßgeblich
Was dürfen Arbeitnehmer tun, wenn es zu kalt ist?
1. Gespräch mit dem Arbeitgeber
Sachlich auf die Rechtslage hinweisen (ArbStättV / ASR A3.5).
2. Betriebsrat einschalten
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz.
3. Arbeitsschutzbehörde informieren
Anonyme Meldung möglich – oft sehr wirksam.
4. Leistungsverweigerung?
Nur im Extremfall und nach rechtlicher Beratung!
Eigenmächtiges Handeln kann sonst zu Abmahnung führen.
Darf man wegen Kälte krank werden?
Ja.
Erkältungen, Muskelverspannungen oder Kreislaufprobleme können arbeitsbedingt sein.
Eine Krankmeldung ist dann rechtlich zulässig, wenn die Arbeitsbedingungen ursächlich sind.
Häufige Irrtümer
- „Es gibt keine festen Temperaturgrenzen“ → Falsch
- „Im Winter muss man Kälte akzeptieren“ → Falsch
- „Pulli anziehen reicht“ → Falsch
- „Energiesparen schlägt Arbeitsschutz“ → Falsch
Kurz-Check: Ist mein Büro zu kalt?
- Unter 20 °C bei Schreibtischarbeit? → Problematisch
- Dauerhaft kalt, keine Abhilfe? → Rechtsverstoß
- Arbeitgeber reagiert nicht? → Handlungsbedarf
Wichtig für Arbeitnehmer in Berlin
Gerade in Altbauten, Co-Working-Spaces oder öffentlichen Einrichtungen kommt es häufig zu Grenzfällen.
Hier lohnt sich eine arbeitsrechtliche Prüfung, insbesondere wenn:
- wiederholt Temperaturen unterschritten werden
- gesundheitliche Beschwerden auftreten
- der Arbeitgeber untätig bleibt
Unser Rat als Arbeitsrecht-Anwälte in Berlin
Sie müssen nicht frieren, um Ihren Job zu behalten.
Das Arbeitsrecht schützt Ihre Gesundheit – auch bei Kälte.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Arbeitgeber seine Pflichten einhält,
wenn es bereits zu Konflikten, Abmahnungen oder Krankmeldungen kam,
oder wenn Sie rechtssicher vorgehen möchten:
Lassen Sie Ihre Situation unverbindlich prüfen.
❄️ Zu kalt im Büro? Sie müssen das nicht hinnehmen.
Unzulässig niedrige Temperaturen am Arbeitsplatz sind kein „Luxusproblem“, sondern ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzrecht.
Wir prüfen für Sie, ob Ihr Arbeitgeber gegen seine Pflichten verstößt – schnell, diskret und rechtssicher.
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Häufige Fragen (FAQ): Wie kalt darf es im Büro sein?
Wie kalt darf es im Büro laut Arbeitsrecht sein?
Bei typischer Büro- und Bildschirmarbeit darf die Raumtemperatur nicht unter 20 °C liegen. Diese Vorgabe ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der ASR A3.5. Temperaturen darunter gelten regelmäßig als unzulässig.
Gibt es eine gesetzlich festgelegte Mindesttemperatur im Büro?
Ja. Zwar nennt das Gesetz keine exakte Gradzahl, aber die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) konkretisieren die Pflicht des Arbeitgebers. Für sitzende Bürotätigkeiten gilt 20 °C als Mindestwert.
Darf es im Büro zeitweise kälter als 20 °C sein?
Kurzfristige Unterschreitungen können zulässig sein, etwa beim Lüften. Dauerhaft niedrigere Temperaturen sind jedoch unzulässig und stellen einen Verstoß gegen Arbeitsschutzrecht dar.
Was gilt bei Heizungsdefekten im Büro?
Bei einem Heizungsausfall muss der Arbeitgeber unverzüglich Abhilfe schaffen, z. B. durch:
- Reparatur
- mobile Heizgeräte
- Homeoffice
- Verlagerung des Arbeitsplatzes
Untätigkeit ist rechtlich nicht erlaubt.
Muss ich im Büro frieren, wenn mein Arbeitgeber Energie sparen will?
Nein. Energiesparmaßnahmen rechtfertigen keine Unterschreitung der Mindesttemperaturen. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer hat Vorrang.
Darf der Arbeitgeber sagen: „Ziehen Sie sich wärmer an“?
Nein, zumindest nicht ausschließlich. Warme Kleidung kann ergänzend, aber nicht ersetzend verlangt werden. Die Pflicht zur Einhaltung der Mindesttemperatur bleibt bestehen.
Welche Temperaturen gelten bei anderen Tätigkeiten?
- sitzende Büroarbeit: mindestens 20 °C
- leichte Arbeit im Stehen: 19 °C
- mittelschwere Arbeit: 17 °C
- schwere körperliche Arbeit: 12 °C
Gilt die Mindesttemperatur auch im Homeoffice?
Ja. Auch im Homeoffice muss der Arbeitgeber grundsätzlich für gesundheitlich zumutbare Arbeitsbedingungen sorgen, insbesondere wenn er das Homeoffice anordnet.
Was kann ich tun, wenn es dauerhaft zu kalt im Büro ist?
Empfohlenes Vorgehen:
- Arbeitgeber informieren
- Mangel dokumentieren (Temperatur, Dauer)
- Betriebsrat einschalten
- Arbeitsschutzbehörde informieren
- rechtliche Beratung einholen
Darf ich die Arbeit verweigern, wenn es zu kalt ist?
Nur in Ausnahmefällen. Eine Arbeitsverweigerung ist rechtlich riskant und sollte erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen.
Kann ich wegen Kälte krankgeschrieben werden?
Ja. Wenn die Arbeitsbedingungen gesundheitliche Beschwerden verursachen (z. B. Erkältungen, Verspannungen, Kreislaufprobleme), ist eine Krankschreibung rechtlich zulässig.
Darf der Arbeitgeber mich abmahnen, wenn ich mich über Kälte beschwere?
Nein. Das Hinweisen auf unzulässige Arbeitsbedingungen ist kein Fehlverhalten, sondern die Wahrnehmung berechtigter Arbeitnehmerrechte.
Wer kontrolliert die Temperaturvorgaben im Büro?
Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Diese können Betriebe überprüfen und Anordnungen erlassen.
Kann ich den Mangel anonym melden?
Ja. Viele Arbeitsschutzbehörden ermöglichen anonyme Hinweise, insbesondere bei Gesundheitsgefahren.
Gilt die Temperaturregelung auch im Großraumbüro?
Ja. Auch im Großraumbüro müssen die Mindesttemperaturen arbeitsplatzbezogen eingehalten werden.
Was gilt in Altbauten mit schlechter Isolierung?
Bauliche Mängel entlasten den Arbeitgeber nicht. Auch in Altbauten müssen die gesetzlichen Mindeststandards eingehalten werden.
Darf der Arbeitgeber Heizgeräte verbieten?
Grundsätzlich ja – wenn er selbst für ausreichende Wärme sorgt. Andernfalls muss er geeignete Maßnahmen zulassen oder bereitstellen.
Kann zu niedrige Temperatur eine Gesundheitsgefährdung sein?
Ja. Dauerhafte Kälte kann zu:
- Muskelverspannungen
- Durchblutungsstörungen
- Infektanfälligkeit
- Konzentrationsproblemen
führen und ist daher arbeitsrechtlich relevant.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Ja. Beim Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und sollte frühzeitig eingeschaltet werden.
Gilt die Mindesttemperatur auch für Auszubildende?
Ja. Auszubildende genießen denselben – teilweise sogar erhöhten – Arbeitsschutz.
Was gilt im öffentlichen Dienst?
Auch im öffentlichen Dienst gelten die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung uneingeschränkt.
Ist Kälte im Büro ein Kündigungsgrund?
Nein. Beschwerden über zu kalte Arbeitsräume sind kein legitimer Kündigungsgrund.
Kann ich Schadensersatz verlangen?
In Ausnahmefällen ja, etwa bei nachweisbaren Gesundheitsschäden durch dauerhaft unzulässige Arbeitsbedingungen.
Muss ich Beweise sammeln?
Ja, sinnvoll sind:
- Temperaturmessungen
- Fotos
- E-Mails
- Zeugenaussagen
Diese können später entscheidend sein.
Wann sollte ich einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten?
Spätestens dann, wenn:
- der Arbeitgeber nicht reagiert
- Abmahnungen drohen
- gesundheitliche Folgen auftreten
- Konflikte eskalieren
Lohnt sich eine rechtliche Prüfung überhaupt?
Ja. Häufig lassen sich Probleme schnell, außergerichtlich und ohne Eskalation lösen – wenn man die Rechtslage kennt und richtig vorgeht.
Wie helfen Arbeitsrecht-Anwälte konkret?
Wir:
- prüfen Ihre individuelle Situation
- bewerten die Rechtslage
- kommunizieren mit dem Arbeitgeber
- schützen Sie vor Abmahnung oder Kündigung
- setzen Ihre Rechte konsequent durch
Checkliste: Zu kalt im Büro – was tun?
Schritt 1: Temperatur konkret messen
- Raumtemperatur mit Thermometer messen
- mehrmals täglich messen (morgens / mittags / nachmittags)
- Messwerte mit Datum und Uhrzeit notieren
- ideal: Fotos der Messung machen
Richtwert:
Unter 20 °C bei Büroarbeit = problematisch
Schritt 2: Arbeitsbedingungen dokumentieren
- Dauer der Kälte (tage- oder wochenlang?)
- betroffene Arbeitsplätze
- körperliche Auswirkungen (Frösteln, Verspannungen, Konzentrationsprobleme)
- mögliche Ursachen (Heizung defekt, bewusstes Absenken)
Tipp: Dokumentation ist entscheidend, falls es später zu Streit kommt.
Schritt 3: Arbeitgeber sachlich informieren
- Mangel freundlich, aber klar ansprechen
- auf gesundheitliche Beeinträchtigung hinweisen
- konkrete Bitte um Abhilfe formulieren
- Reparatur der Heizung
- mobile Heizgeräte
- Homeoffice / Ausweicharbeitsplatz
Schritt 4: Reaktion des Arbeitgebers prüfen
- reagiert der Arbeitgeber zeitnah?
- werden konkrete Maßnahmen ergriffen?
- bleibt das Problem bestehen?
Keine Reaktion oder Ablehnung = nächster Schritt.
Schritt 5: Betriebsrat einschalten (falls vorhanden)
- Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz
- kann Druck ausüben, ohne dass Sie persönlich exponiert sind
- oft schneller wirksam als Einzelbeschwerden
Schritt 6: Eigene Gesundheit ernst nehmen
- auf Warnsignale achten (Erkältung, Muskelprobleme, Kreislauf)
- bei Beschwerden ärztlich abklären lassen
- Krankschreibung ist zulässig, wenn Arbeitsbedingungen Ursache sind
Schritt 7: Arbeitsschutzbehörde informieren
- Meldung auch anonym möglich
- Behörde kann Betrieb prüfen
- Arbeitgeber ist zur Abhilfe verpflichtet
Dieser Schritt ist oft sehr effektiv, ohne dass Sie selbst im Vordergrund stehen.
Schritt 8: Rechtliche Risiken vermeiden
- keine eigenmächtige Arbeitsverweigerung
- keine öffentlichen Vorwürfe
- keine Eskalation ohne Beratung
Falsches Vorgehen kann Abmahnungen nach sich ziehen.
Schritt 9: Arbeitsrechtliche Beratung einholen
Sinnvoll, wenn:
- Temperaturen dauerhaft unter Mindestwert liegen
- Arbeitgeber untätig bleibt
- Abmahnungen oder Konflikte drohen
- gesundheitliche Folgen auftreten
Ein Anwalt klärt:
- Ihre Rechte
- das richtige Vorgehen
- mögliche Schutzmaßnahmen
Schritt 10: Rechte konsequent durchsetzen
Je nach Lage:
- außergerichtliche Klärung
- Einschaltung von Behörden
- rechtliche Schritte
- Schutz vor Abmahnung oder Kündigung
Merksatz für Arbeitnehmer
Sie müssen nicht frieren, um Ihren Arbeitsplatz zu behalten.
Gesundheitsschutz ist kein Entgegenkommen – sondern Pflicht des Arbeitgebers.
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- nichts sagen → frühzeitig dokumentieren
- eigenmächtig handeln → strukturiert vorgehen
- Konflikt eskalieren → rechtlich absichern
Ihr Arbeitsplatz ist zu kalt?
Wir prüfen Ihre Rechte und setzen sie durch – als erfahrene Arbeitsrecht-Anwälte in Berlin.

