Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung mit 30 Prozent Berlin – Rechte, Risiken und echte Chancen für Arbeitnehmer

Eine Kündigung ist für jeden Arbeitnehmer ein tiefer Einschnitt. Für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen wiegt sie jedoch oft doppelt schwer. Besonders komplex wird die Situation, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 Prozent vorliegt. Viele Betroffene gehen davon aus, keinen besonderen Kündigungsschutz zu genießen – und verzichten vorschnell auf ihre Rechte.

Das ist ein Fehler.

Denn auch mit 30 Prozent Schwerbehinderung bestehen konkrete rechtliche Schutzmechanismen, strategische Möglichkeiten und reale Chancen auf eine Abfindung, wenn frühzeitig richtig gehandelt wird. Dieser Artikel erklärt verständlich, aber juristisch fundiert, welcher Kündigungsschutz greift, wann das Integrationsamt eine Rolle spielt, wie Arbeitgeber häufig Fehler machen und wie Arbeitnehmer ihre Position deutlich stärken können.

1. Was bedeutet „Schwerbehinderung mit 30 Prozent“ überhaupt?

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach sozialrechtlichen Maßstäben festgelegt und beschreibt, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigen.

Einordnung der GdB-Stufen

  • GdB 20–30
    → gesundheitliche Einschränkungen vorhanden
    → rechtlich noch keine Schwerbehinderung
  • GdB 30 mit Gleichstellung möglich
    → besonderer arbeitsrechtlicher Schutz kann greifen
  • GdB ab 50
    → anerkannte Schwerbehinderung
    → voller besonderer Kündigungsschutz

Entscheidend ist:
Ein GdB von 30 Prozent allein reicht noch nicht aus, um automatisch als schwerbehindert zu gelten. Er eröffnet aber die Möglichkeit der Gleichstellung, und genau hier liegt der juristische Hebel.

Kündigungsschutz Schwerbehinderung 30 Prozent Berlin

Kündigungsschutz Schwerbehinderung 30 Prozent Berlin

2. Gleichstellung bei GdB 30 – der Schlüssel zum Kündigungsschutz

Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 können sich gleichstellen lassen, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ohne diesen Schutz ihren Arbeitsplatz nicht behalten können.

Voraussetzungen für die Gleichstellung

Eine Gleichstellung ist möglich, wenn:

  • eine nachweisbare gesundheitliche Einschränkung vorliegt
  • diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder Einsatzmöglichkeiten hat
  • ohne Gleichstellung der Arbeitsplatz gefährdet ist oder
  • Bewerbungen oder Versetzungen erschwert sind

Die Gleichstellung wird bei der Agentur für Arbeit beantragt – nicht beim Arbeitgeber.

3. Kündigungsschutz durch Gleichstellung – was ändert sich konkret?

Wird die Gleichstellung bewilligt, gelten arbeitsrechtlich nahezu dieselben Schutzregeln wie bei einer Schwerbehinderung ab 50 Prozent.

Das bedeutet insbesondere:

  • Kündigungen benötigen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts
  • der Arbeitgeber hat erhöhte Prüf- und Begründungspflichten
  • eine Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam
  • der Kündigungsschutz greift auch bei ordentlichen Kündigungen
  • Verhandlungen über Abfindungen werden deutlich erleichtert

Wichtig:
Der Schutz greift ab Antragstellung, nicht erst ab Bewilligung – ein zentraler Punkt, den viele Arbeitgeber ignorieren.

4. Kündigung ohne Gleichstellung – gibt es trotzdem Schutz?

Ja. Auch ohne formelle Gleichstellung bestehen indirekte Schutzmechanismen, die häufig unterschätzt werden.

Mögliche Ansatzpunkte:

  • Diskriminierung wegen Behinderung
  • Verletzung der Fürsorgepflicht
  • fehlerhafte Sozialauswahl
  • fehlende Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen
  • unterlassene leidensgerechte Beschäftigung

Gerade bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen sind Arbeitgeber verpflichtet, mildere Mittel zu prüfen. Unterbleibt dies, ist die Kündigung angreifbar.

5. Rolle des Integrationsamts bei GdB 30

Ohne Gleichstellung ist das Integrationsamt formal nicht zuständig.
Mit Gleichstellung jedoch gilt:

  • Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung
  • umfassende Prüfung der Kündigungsgründe
  • Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen
  • Berücksichtigung von:
    • gesundheitlicher Situation
    • Arbeitsplatzgestaltung
    • Umsetzbarkeit alternativer Tätigkeiten

In der Praxis scheitern viele Kündigungen bereits an dieser Stelle.

6. Typische Fehler von Arbeitgebern bei Kündigungen mit GdB 30

Arbeitgeber unterschätzen regelmäßig die rechtliche Komplexität. Häufige Fehler:

  • Kündigung trotz laufendem Gleichstellungsantrag
  • fehlende oder verspätete Beteiligung des Integrationsamts
  • pauschale Begründungen ohne Gesundheitsbezug
  • keine Prüfung alternativer Arbeitsplätze
  • Ignorieren ärztlicher Einschränkungen
  • fehlerhafte Sozialauswahl

Jeder dieser Fehler kann eine Kündigung unwirksam machen oder Abfindungsverhandlungen erheblich verbessern.

7. Kündigungsschutzklage – warum schnelles Handeln entscheidend ist

Unabhängig vom GdB gilt:

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen erhoben werden.

Wer diese Frist versäumt, verliert fast immer seine Rechte – selbst bei offensichtlichen Fehlern des Arbeitgebers.

Vorteile einer Klage bei GdB 30:

  • Zeitgewinn
  • Druck auf den Arbeitgeber
  • bessere Verhandlungsposition
  • häufige Vergleichslösungen
  • reale Abfindungschancen

8. Abfindung bei Kündigung mit 30 Prozent Behinderung – realistisch?

Ja. Und oft höher als gedacht.

Warum Arbeitgeber vergleichsbereit sind:

  • rechtliche Unsicherheit
  • drohende Unwirksamkeit der Kündigung
  • Imageschäden
  • Prozesskosten
  • lange Verfahrensdauer

In der Praxis sind Abfindungen von 0,5 bis 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr keine Seltenheit – in Einzelfällen auch darüber.

9. Besonderheiten je nach Kündigungsart

Betriebsbedingte Kündigung

  • erhöhte Anforderungen an Sozialauswahl
  • Behinderung muss berücksichtigt werden
  • Alternativarbeitsplätze prüfen

Personenbedingte Kündigung

  • gesundheitliche Prognose erforderlich
  • vorheriges betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nötig
  • ohne BEM häufig unwirksam

Verhaltensbedingte Kündigung

  • besonders strenge Maßstäbe
  • Abmahnungen erforderlich
  • gesundheitliche Ursachen müssen geprüft werden

10. Praxisbeispiele aus dem Arbeitsalltag

Beispiel 1:
GdB 30, Gleichstellungsantrag läuft – Kündigung ohne Integrationsamt → Kündigung unwirksam.

Beispiel 2:
Kein Antrag, aber ärztlich belegte Einschränkungen – Arbeitgeber prüft keine Umsetzung → Vergleich mit Abfindung.

Beispiel 3:
BEM unterlassen bei krankheitsbedingter Kündigung → Kündigung scheitert vor Gericht.

11. Handlungsempfehlung für betroffene Arbeitnehmer

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder erwarten:

  • Kündigung sofort prüfen lassen
  • Frist von 3 Wochen beachten
  • Gleichstellung unverzüglich beantragen
  • ärztliche Unterlagen sichern
  • keine voreiligen Aufhebungsverträge unterschreiben

12. Warum anwaltliche Beratung entscheidend ist

Gerade bei GdB 30 hängt der Erfolg nicht von Paragrafen allein, sondern von Strategie, Timing und Erfahrung ab.

Ein erfahrener Anwalt erkennt:

  • verdeckte Schutzmechanismen
  • taktische Fehler des Arbeitgebers
  • optimale Vergleichszeitpunkte
  • realistische Abfindungspotenziale

13. Jetzt einfach Rechte sichern

Sie haben eine Kündigung erhalten oder befürchten eine Kündigung bei GdB 30?

Dann handeln Sie jetzt – jede Woche Verzögerung schwächt Ihre Position.

  • Lassen Sie Ihre Kündigung rechtssicher prüfen
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  • Diskret, erfahren, konsequent auf Arbeitnehmerseite

Kündigung erhalten trotz Behinderung? Nutzen Sie jetzt Ihre Rechte.

Eine Kündigung bei einem Grad der Behinderung von 30 Prozent ist häufig angreifbar
insbesondere dann, wenn ein Gleichstellungsantrag möglich oder bereits gestellt ist.
Viele Arbeitgeber machen dabei entscheidende Fehler.

Lassen Sie jetzt prüfen, ob:

  • Ihre Kündigung rechtlich wirksam ist
  • besonderer Kündigungsschutz greift oder hätte greifen müssen
  • eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist
  • realistische Chancen auf eine Abfindung bestehen

⚠️ Wichtig: Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von nur 3 Wochen.
Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten.


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Ein Grad der Behinderung von 30 Prozent bedeutet keineswegs rechtlose Kündbarkeit.
Mit der richtigen Strategie, frühzeitigem Handeln und juristischer Unterstützung lassen sich Kündigungen abwehren, Abfindungen durchsetzen und Existenzen sichern.

Häufige Fragen (FAQ) zum Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung mit 30 Prozent

Besteht bei einer Schwerbehinderung von 30 Prozent besonderer Kündigungsschutz?

Nein, allein ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 Prozent begründet noch keinen besonderen Kündigungsschutz im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Der besondere Kündigungsschutz greift grundsätzlich erst ab einem GdB von mindestens 50.

Allerdings eröffnet ein GdB von 30 Prozent die Möglichkeit der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Wird diese Gleichstellung beantragt und bewilligt, gelten nahezu dieselben Kündigungsschutzregeln wie bei einer anerkannten Schwerbehinderung.

Was bedeutet die Gleichstellung bei einem GdB von 30 Prozent?

Die Gleichstellung ist ein rechtliches Instrument, mit dem Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 arbeitsrechtlich wie schwerbehinderte Menschen behandelt werden, wenn ihre gesundheitlichen Einschränkungen ihren Arbeitsplatz gefährden.

Mit der Gleichstellung erhalten Betroffene insbesondere:

  • besonderen Kündigungsschutz
  • Schutz vor Kündigungen ohne Zustimmung des Integrationsamts
  • stärkere Position bei Kündigungsschutzklagen
  • verbesserte Chancen auf Abfindungen

Wer entscheidet über die Gleichstellung?

Über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit, nicht der Arbeitgeber und nicht das Integrationsamt.

Der Antrag kann formlos oder schriftlich gestellt werden und sollte möglichst früh erfolgen – idealerweise bereits bei ersten Anzeichen einer drohenden Kündigung.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Gleichstellung?

Ein ganz entscheidender Punkt:

Der besondere Kündigungsschutz greift bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erst ab der Bewilligung.

Das bedeutet:
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, während der Gleichstellungsantrag läuft, muss er bereits die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Unterbleibt dies, ist die Kündigung häufig unwirksam.

Muss der Arbeitgeber von der Behinderung wissen?

Grundsätzlich ja – aber mit Einschränkungen.

Der besondere Kündigungsschutz greift nur dann, wenn der Arbeitgeber:

  • von der Behinderung wusste oder
  • spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Behinderung informiert wurde

In der Praxis reicht oft eine nachträgliche Mitteilung, insbesondere wenn ein Gleichstellungsantrag bereits gestellt wurde oder gestellt wird.

Darf ein Arbeitnehmer mit GdB 30 überhaupt gekündigt werden?

Ja, eine Kündigung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Aber: Die Hürden für den Arbeitgeber sind deutlich höher, insbesondere bei Gleichstellung.

Der Arbeitgeber muss dann unter anderem nachweisen:

  • dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht
  • dass keine milderen Mittel zur Verfügung standen
  • dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) geprüft oder durchgeführt wurde

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist die Kündigung häufig angreifbar.

Welche Rolle spielt das Integrationsamt bei GdB 30?

Ohne Gleichstellung:
keine formelle Beteiligung des Integrationsamts

Mit Gleichstellung:
zwingende Zustimmung des Integrationsamts vor jeder Kündigung

Das Integrationsamt prüft dabei unter anderem:

  • die gesundheitliche Situation
  • die Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeit
  • mögliche Umsetzungen oder Anpassungen
  • die soziale Schutzbedürftigkeit

Viele Kündigungen scheitern bereits an dieser Prüfung.

Gilt der Kündigungsschutz auch bei betriebsbedingter Kündigung?

Ja – und gerade hier machen Arbeitgeber häufig Fehler.

Auch bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber:

  • die Behinderung in der Sozialauswahl berücksichtigen
  • prüfen, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz möglich ist
  • alternative Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten

Unterbleibt dies, ist die Kündigung oft unwirksam oder führt zumindest zu guten Vergleichs- und Abfindungschancen.

Was gilt bei krankheitsbedingter Kündigung?

Bei gesundheitlichen Einschränkungen gelten besonders strenge Anforderungen.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist regelmäßig unwirksam, wenn:

  • kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde
  • die gesundheitliche Prognose nicht sauber belegt ist
  • Anpassungen des Arbeitsplatzes nicht geprüft wurden

Gerade bei GdB 30 ist dieser Punkt extrem wichtig.

Muss vor der Kündigung immer ein BEM durchgeführt werden?

In der Praxis: fast immer ja.

Fehlt ein BEM, trägt der Arbeitgeber vor Gericht eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast.
Das verbessert die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage erheblich.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen?

Die Frist ist sehr kurz:

3 Wochen ab Zugang der Kündigung

Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.

Bestehen bei GdB 30 Chancen auf eine Abfindung?

Ja – sehr häufig sogar gute.

Gerade wegen der rechtlichen Unsicherheiten sind Arbeitgeber oft bereit, einen Vergleich zu schließen.

In der Praxis bewegen sich Abfindungen häufig zwischen:

  • 0,5 bis 1,0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr
  • in komplexeren Fällen auch darüber

Die genaue Höhe hängt von Faktoren wie Betriebsgröße, Dauer der Beschäftigung, Kündigungsart und Verfahrensstand ab.

Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Einen automatischen Anspruch gibt es nicht.
Aber: In der Praxis werden Abfindungen sehr häufig gezahlt, um:

  • Prozessrisiken zu vermeiden
  • lange Verfahren abzukürzen
  • negative Entscheidungen des Integrationsamts zu umgehen

Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich diese Chancen deutlich verbessern.

Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

In den meisten Fällen: Nein – zumindest nicht ungeprüft.

Aufhebungsverträge:

  • umgehen den Kündigungsschutz
  • können Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld auslösen
  • sind oft deutlich schlechter als eine gerichtliche Lösung

Gerade bei GdB 30 sollte ein Aufhebungsvertrag immer vorab geprüft werden.

Kann ich mich auch nach der Kündigung noch gleichstellen lassen?

Ja. Eine Gleichstellung ist auch nach Zugang der Kündigung noch möglich – solange die 3-Wochen-Frist läuft.

In vielen Fällen verbessert dies die Rechtsposition erheblich.

Warum sollte ich einen Anwalt einschalten?

Weil Kündigungen bei GdB 30 rechtlich hochkomplex sind.

Ein erfahrener Anwalt erkennt:

  • formale Fehler des Arbeitgebers
  • versteckte Schutzmechanismen
  • taktisch günstige Vergleichszeitpunkte
  • realistische Abfindungspotenziale

Ohne fachkundige Prüfung verschenken viele Arbeitnehmer wertvolle Chancen.

Was sollte ich jetzt konkret tun?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder erwarten:

  • Frist von 3 Wochen beachten
  • Kündigung rechtlich prüfen lassen
  • Gleichstellung prüfen oder beantragen
  • keine voreiligen Erklärungen abgeben

Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten.

Abfindung bei Kündigung mit 30 % Schwerbehinderung – Häufige Fragen (Conversion-FAQ)

Habe ich bei einer Kündigung mit 30 % Behinderung Anspruch auf eine Abfindung?

Einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es auch bei einer Schwerbehinderung von 30 Prozent nicht.
In der Praxis werden Abfindungen jedoch sehr häufig gezahlt, insbesondere wenn:

  • ein Gleichstellungsantrag möglich oder bereits gestellt ist
  • formale Fehler im Kündigungsverfahren vorliegen
  • der Arbeitgeber Prozessrisiken vermeiden möchte
  • das Integrationsamt hätte beteiligt werden müssen

Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen ist die Verhandlungsposition oft deutlich besser, als Arbeitnehmer zunächst annehmen.

Warum zahlen Arbeitgeber bei GdB 30 oft freiwillig eine Abfindung?

Arbeitgeber wissen, dass Kündigungen bei gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmern juristisch riskant sind.

Typische Gründe für Abfindungsangebote:

  • Unsicherheit über Kündigungsschutz durch Gleichstellung
  • drohende Unwirksamkeit der Kündigung
  • Fehler bei BEM, Sozialauswahl oder Begründung
  • lange Gerichtsverfahren und Kosten
  • Imageschäden durch verlorene Prozesse

Eine Abfindung ist für Arbeitgeber häufig der wirtschaftlich sinnvollste Ausweg.

Wie hoch fällt eine Abfindung bei Kündigung mit 30 % Behinderung aus?

In der Praxis orientieren sich Abfindungen oft an einer Faustformel:

0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Bei komplexeren Fällen – etwa bei:

  • langer Betriebszugehörigkeit
  • laufendem Gleichstellungsantrag
  • fehlerhaftem Kündigungsverfahren
  • fehlender Zustimmung des Integrationsamts

können Abfindungen deutlich darüber liegen.

Erhalte ich eine Abfindung nur bei einer Kündigungsschutzklage?

In den meisten Fällen: Ja.

Abfindungen entstehen typischerweise:

  • im Rahmen einer Kündigungsschutzklage
  • durch gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche
  • nach rechtlicher Prüfung der Kündigung

Ohne Klage fehlt oft der nötige Druck auf den Arbeitgeber.
Eine frühzeitige Klage erhöht die Abfindungschancen erheblich.

Muss ich die Kündigung akzeptieren, um eine Abfindung zu bekommen?

Nein.
Im Gegenteil: Abfindungen werden meist gezahlt, um eine unwirksame Kündigung zu beenden, nicht um sie zu bestätigen.

Ziel ist häufig:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung
  • Vermeidung eines Urteils
  • rechtssichere Trennung für beide Seiten

Bekomme ich auch dann eine Abfindung, wenn ich den Prozess gewinne?

Ja – häufig sogar dann.

In vielen Fällen endet ein Verfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich, selbst wenn die Chancen für den Arbeitnehmer sehr gut stehen.

Gerade bei drohender Weiterbeschäftigung sind Arbeitgeber oft bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen.

Was passiert, wenn ich keine Klage erhebe?

Dann gilt:

  • die Kündigung wird rechtswirksam
  • Verhandlungsspielraum entfällt
  • Abfindungschancen sinken drastisch

Wer die 3-Wochen-Frist verstreichen lässt, verliert in der Regel jede realistische Möglichkeit auf eine Abfindung.

Wirkt sich ein Gleichstellungsantrag positiv auf die Abfindung aus?

Ja – sehr häufig.

Ein Gleichstellungsantrag:

  • erhöht das rechtliche Risiko für den Arbeitgeber
  • zwingt zur Beteiligung des Integrationsamts
  • verzögert Kündigungen
  • stärkt die Vergleichsposition

Selbst ein laufender Antrag kann bereits zu besseren Abfindungsangeboten führen.

Ist eine Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung realistisch?

Ja – gerade hier.

Viele krankheitsbedingte Kündigungen scheitern, weil:

  • kein BEM durchgeführt wurde
  • keine Alternativen geprüft wurden
  • die Prognose nicht tragfähig ist

Arbeitgeber bieten dann oft eine Abfindung an, um das Risiko eines verlorenen Prozesses zu vermeiden.

Sollte ich einen Aufhebungsvertrag wegen einer Abfindung unterschreiben?

Nur nach anwaltlicher Prüfung.

Viele Aufhebungsverträge:

  • enthalten zu niedrige Abfindungen
  • führen zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld
  • schließen Kündigungsschutz aus

Gerade bei GdB 30 sind gerichtliche Vergleiche oft deutlich lukrativer als vorschnelle Aufhebungsverträge.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich nein.
Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.

Aber:
Bei Aufhebungsverträgen oder Eigenkündigungen kann es zu Sperrzeiten kommen.
Eine saubere rechtliche Gestaltung ist daher entscheidend.

Wann ist der beste Zeitpunkt, über eine Abfindung zu verhandeln?

Der beste Zeitpunkt ist meist:

  • nach Einreichung der Kündigungsschutzklage
  • vor oder während des Gütetermins
  • sobald Schwächen der Kündigung erkennbar sind

Frühzeitige anwaltliche Strategie entscheidet oft über tausende Euro Unterschied.

Warum sollte ich meine Abfindung anwaltlich prüfen lassen?

Weil Arbeitgeber fast immer versuchen, so wenig wie möglich zu zahlen.

Ein erfahrener Anwalt kann:

  • Abfindungspotenziale realistisch einschätzen
  • rechtlichen Druck gezielt aufbauen
  • taktisch günstige Zeitpunkte nutzen
  • Sperrzeiten vermeiden

Viele Arbeitnehmer verschenken ohne Beratung erhebliche Beträge.

Was sollte ich jetzt tun, um meine Abfindungschancen zu sichern?

  • Kündigung sofort prüfen lassen
  • 3-Wochen-Frist unbedingt einhalten
  • Gleichstellung prüfen oder beantragen
  • keine voreiligen Vereinbarungen unterschreiben

Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Abfindungen durchsetzen.

Kündigung erhalten? Jetzt keine Zeit verlieren.

Bei einer Kündigung mit gesundheitlichen Einschränkungen – etwa bei einem Grad der Behinderung von 30 Prozent –
bestehen häufig deutlich bessere Chancen auf Kündigungsschutz oder eine Abfindung,
als Arbeitnehmer zunächst annehmen.

Entscheidend ist, dass Sie jetzt richtig handeln.
Schon kleine Fehler oder Fristversäumnisse können wertvolle Rechte und Abfindungsansprüche kosten.

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