Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung 50 %
Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung (50 %) Berlin – Rechte, Pflichten und Ihre Chancen auf Abfindung
Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gehört zu den stärksten, aber zugleich am häufigsten missverstandenen Schutzmechanismen im deutschen Arbeitsrecht. Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, der Arbeitgeber vor hohe rechtliche Hürden stellt.
Dennoch werden jedes Jahr tausende schwerbehinderte Arbeitnehmer gekündigt – oft rechtswidrig, manchmal ohne Zustimmung der Behörden, häufig ohne Kenntnis der Betroffenen über ihre tatsächlichen Rechte. Genau hier setzen wir an.
Dieser Beitrag erklärt was Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung bedeutet, wann eine Kündigung unwirksam ist, welche Rolle das Integrationsamt spielt, welche Fehler Arbeitgeber regelmäßig machen – und wie Betroffene ihre Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung deutlich erhöhen können.
1. Was bedeutet „Schwerbehinderung“ im Arbeitsrecht?
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn bei einer Person ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde. Maßgeblich ist der Bescheid des Versorgungsamtes.
Wichtig:
- Der Kündigungsschutz knüpft nicht an die Art der Behinderung, sondern allein an den festgestellten GdB an.
- Auch unsichtbare Erkrankungen (z. B. psychische Erkrankungen, chronische Leiden) können eine Schwerbehinderung begründen.
- Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber die Behinderung „merkt“, sondern ob sie rechtlich vorliegt.
2. Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung?
Der besondere Kündigungsschutz greift, wenn:
- ein GdB von mindestens 50 besteht oder
- ein Gleichstellungsantrag (bei GdB 30 oder 40) erfolgreich war
- das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
Der Kündigungsschutz besteht zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – nicht statt dessen.
3. Der besondere Kündigungsschutz: Kernprinzip
Der zentrale Grundsatz lautet:
Eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat.
Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung automatisch unwirksam, unabhängig davon:
- ob sie sozial gerechtfertigt wäre
- ob sie ordentlich oder außerordentlich erfolgt
- ob sie betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt begründet wird
4. Rolle des Integrationsamtes – Schutzinstanz mit Ermessensspielraum
Das Integrationsamt prüft nicht nur formal, sondern inhaltlich:
- Steht die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung?
- Wurden mildere Mittel geprüft (Umsetzung, Anpassung des Arbeitsplatzes)?
- Wurden Fördermittel, technische Hilfen oder Umstrukturierungen erwogen?
- Ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar?
In der Praxis zeigt sich:
Je schlechter die Vorbereitung des Arbeitgebers, desto größer die Chancen des Arbeitnehmers – bis hin zur Abfindung oder Weiterbeschäftigung.
5. Muss der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wissen?
Ein häufiger Streitpunkt.
Grundsatz:
- Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwerbehinderung haben oder
- der Arbeitnehmer muss spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung darauf hinweisen
Erfolgt dieser Hinweis fristgerecht, greift der Kündigungsschutz rückwirkend.
6. Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes – was gilt?
Eine Kündigung ohne Zustimmung ist:
- nichtig
- rechtlich so zu behandeln, als sei sie nie ausgesprochen worden
- mit extrem hohen Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren angreifbar
Viele Arbeitgeber kündigen dennoch – aus Unwissenheit, Zeitdruck oder Kalkül. Für Arbeitnehmer ist dies häufig die stärkste Ausgangslage für eine Abfindungsverhandlung.
7. Welche Kündigungsarten sind betroffen?
Der besondere Kündigungsschutz gilt für:
- ordentliche Kündigungen
- außerordentliche Kündigungen
- Änderungskündigungen
- Beendigungskündigungen
- betriebsbedingte Kündigungen
- personenbedingte Kündigungen
- verhaltensbedingte Kündigungen
Ausnahme: Kündigungen während der Probezeit (bis 6 Monate) – hier greift der Sonderkündigungsschutz noch nicht.
8. Kündigung trotz Schwerbehinderung – ist das überhaupt möglich?
Ja – aber nur unter strengen Voraussetzungen.
Beispiele, in denen das Integrationsamt zustimmen kann:
- vollständige Betriebsstilllegung
- massive Pflichtverletzungen ohne Zusammenhang zur Behinderung
- dauerhafte Leistungsunfähigkeit trotz aller Anpassungsversuche
Aber:
Die Zustimmung ist keine Formsache, sondern eine Einzelfallentscheidung.
9. Häufige Fehler von Arbeitgebern
In unserer Praxis sehen wir immer wieder:
- Kündigung ohne Antrag beim Integrationsamt
- unvollständige oder fehlerhafte Anträge
- fehlende Dokumentation von Anpassungsmaßnahmen
- ignorierte Fördermöglichkeiten
- fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- pauschale Kündigungsgründe
Diese Fehler eröffnen enorme Angriffspunkte – juristisch und taktisch.
10. Schwerbehindertenvertretung – oft übersehen, rechtlich relevant
Existiert im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, muss diese vor jeder Kündigung beteiligt werden.
Unterbleibt dies:
- ist die Kündigung angreifbar
- steigt die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers deutlich
11. Kündigungsschutzklage – Frist beachten!
Auch bei Schwerbehinderung gilt:
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Wichtig:
- Die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes ersetzt nicht die Klage
- Wer die Frist versäumt, verliert oft selbst starke Rechte
12. Abfindung bei Kündigung trotz Schwerbehinderung
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht zwar nicht automatisch – in der Praxis sind die Abfindungen jedoch überdurchschnittlich hoch.
Warum?
- hohes Prozessrisiko für Arbeitgeber
- lange Verfahrensdauer
- drohende Weiterbeschäftigung
- negative Präzedenzwirkung
Typisch sind:
- 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
- in Einzelfällen deutlich mehr
13. Taktik: Kündigungsschutz + Sonderkündigungsschutz kombinieren
Die Kombination aus:
- Kündigungsschutzklage
- fehlender oder angreifbarer Zustimmung
- formellen Fehlern
- Verhandlungsdruck
führt häufig zu:
- außergerichtlichen Vergleichen
- hohen Abfindungen
- sauberen Trennungsregelungen
- wohlwollenden Arbeitszeugnissen
14. Psychische Erkrankungen und Schwerbehinderung
Besonders relevant:
- Depression
- Angststörungen
- Burnout
- PTBS
- chronische psychische Leiden
Diese Erkrankungen werden arbeitsrechtlich oft unterschätzt, sind aber bei entsprechender Feststellung voll schutzwürdig.
15. Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht betont regelmäßig:
- den hohen Schutzstandard
- die Prüfpflichten des Integrationsamtes
- die Pflicht zur Einzelfallabwägung
- die Bedeutung milderer Mittel vor Kündigung
16. Besonderheiten in Berlin
In Berlin sind die Integrationsämter stark ausgelastet. Das führt häufig zu:
- Verzögerungen
- formalen Fehlern
- pauschalen Ablehnungen oder Zustimmungen
Für Arbeitnehmer bedeutet das:
Juristische Präzision zahlt sich besonders aus.
17. Häufige Irrtümer
- „Der Arbeitgeber darf immer kündigen“ → falsch
- „Die Behinderung muss sichtbar sein“ → falsch
- „Das Integrationsamt stimmt sowieso zu“ → falsch
- „Eine Klage lohnt sich nicht“ → falsch
18. Was Sie jetzt konkret tun sollten
Wenn Sie schwerbehindert sind (GdB 50 %) und eine Kündigung erhalten haben:
- Zugang der Kündigung notieren
- Frist von 3 Wochen beachten
- Schwerbehinderung mitteilen (falls noch nicht erfolgt)
- Keine Aufhebungs- oder Abgeltungsverträge unterschreiben
- Fachkundigen Rechtsrat einholen
19. Warum frühzeitige Beratung entscheidend ist
Je früher Sie handeln, desto größer:
- Ihre rechtlichen Möglichkeiten
- der wirtschaftliche Druck auf den Arbeitgeber
- Ihre Chancen auf Abfindung oder Weiterbeschäftigung
Der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung (50 %) ist kein theoretisches Privileg, sondern ein hochwirksames Schutzinstrument. Richtig genutzt, kann er:
- Kündigungen verhindern
- Existenzen sichern
- oder zu sehr guten finanziellen Lösungen führen
Entscheidend ist nicht, ob Sie Rechte haben – sondern ob Sie sie durchsetzen.
Jetzt handeln – bevor Fristen verstreichen
Kostenlose Ersteinschätzung durch erfahrene Arbeitsrechtler in Berlin
Wir prüfen:
- die Wirksamkeit Ihrer Kündigung
- die Rolle des Integrationsamtes
- Ihre realistische Abfindungschance
- die beste Strategie für Ihre Situation
Kündigung erhalten trotz Schwerbehinderung (50 %)?
Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch gekündigt wurden, bestehen oft sehr gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung.
In vielen Fällen ist die Kündigung bereits formell unwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes fehlt oder fehlerhaft ist.
- ✔ Prüfung, ob die Kündigung rechtlich unwirksam ist
- ✔ Einschätzung Ihrer realistischen Abfindungschancen
- ✔ Kontrolle der Zustimmung des Integrationsamtes
- ✔ Strategische Beratung für Kündigungsschutzklage oder Vergleich
Wichtig: Die Klagefrist beträgt nur 3 Wochen.
Je früher Sie handeln, desto größer sind Ihre Chancen.
Vertraulich · Unverbindlich · Keine Kosten für die Ersteinschätzung
Je früher Sie reagieren, desto stärker ist Ihre Position.
Häufige Fragen (FAQ) zum Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung (50 %)
1. Habe ich mit 50 % Schwerbehinderung automatisch Kündigungsschutz?
Ja. Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.
2. Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung?
Der besondere Kündigungsschutz greift, wenn:
- ein GdB von 50 oder mehr festgestellt ist und
- das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
Vor Ablauf der ersten 6 Monate besteht noch kein Sonderkündigungsschutz.
3. Gilt der Kündigungsschutz auch bei betriebsbedingter Kündigung?
Ja. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Zustimmung des Integrationsamtes zwingend erforderlich. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
4. Kann ein Arbeitgeber einem Schwerbehinderten überhaupt kündigen?
Ja, aber nur in Ausnahmefällen und nur nach Zustimmung des Integrationsamtes. Die Hürden sind hoch und die Kündigung muss besonders sorgfältig begründet sein.
5. Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung kündigt?
Dann ist die Kündigung rechtlich unwirksam.
Sie gilt so, als wäre sie nie ausgesprochen worden – unabhängig vom Kündigungsgrund.
6. Muss der Arbeitgeber von meiner Schwerbehinderung wissen?
Grundsätzlich ja.
Aber: Teilen Sie Ihre Schwerbehinderung spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mit, greift der Kündigungsschutz rückwirkend.
7. Reicht ein Antrag auf Schwerbehinderung aus?
Nein. Entscheidend ist der festgestellte GdB oder zumindest ein bereits gestellter Antrag, der später positiv beschieden wird. In vielen Fällen wirkt der Schutz rückwirkend.
8. Gilt der Kündigungsschutz auch bei psychischen Erkrankungen?
Ja. Auch psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Burnout können zu einem GdB von 50 führen und damit vollen Kündigungsschutz auslösen.
9. Was prüft das Integrationsamt vor einer Kündigung?
Das Integrationsamt prüft unter anderem:
- Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung
- Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
- Einsatz milderer Mittel (Versetzung, Anpassung)
- Wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers
Die Zustimmung ist keine Formsache.
10. Wie lange dauert das Verfahren beim Integrationsamt?
In der Praxis mehrere Wochen bis Monate.
Diese Zeit verschafft Arbeitnehmern oft entscheidenden Verhandlungsspielraum.
11. Kann der Arbeitgeber fristlos kündigen?
Auch eine fristlose Kündigung benötigt grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes – mit sehr wenigen Ausnahmen.
12. Gilt der Kündigungsschutz auch in Teilzeit oder Minijob?
Ja. Der Sonderkündigungsschutz ist unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Gehalt.
13. Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Ja. Zusätzlich zur Zustimmung des Integrationsamtes muss auch der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden. Fehler führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
14. Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung?
Existiert eine Schwerbehindertenvertretung, muss sie vor jeder Kündigung zwingend beteiligt werden. Unterbleibt dies, ist die Kündigung angreifbar.
15. Gilt der Kündigungsschutz auch während Krankheit?
Ja. Krankheit hebt den Kündigungsschutz nicht auf. Gerade hier bestehen oft besonders gute Erfolgsaussichten.
16. Kann ich trotz Schwerbehinderung abgemahnt werden?
Ja. Abmahnungen sind zulässig, müssen aber besonders sorgfältig geprüft werden, vor allem bei krankheitsbedingten Pflichtverstößen.
17. Was ist eine Gleichstellung – und zählt sie auch?
Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40, die gleichgestellt wurden, genießen denselben Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte.
18. Muss ich Kündigungsschutzklage erheben?
Ja. Trotz Sonderkündigungsschutz gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.
19. Was passiert, wenn ich die Klagefrist verpasse?
Dann gilt die Kündigung meist als wirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Schnelles Handeln ist entscheidend.
20. Habe ich Anspruch auf Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht automatisch.
In der Praxis werden jedoch überdurchschnittlich hohe Abfindungen gezahlt, weil das Prozessrisiko für Arbeitgeber sehr hoch ist.
21. Wie hoch ist die Abfindung bei Schwerbehinderung?
Häufig:
- 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
- in komplexen Fällen auch deutlich mehr
Die konkrete Höhe hängt von Strategie und Verhandlung ab.
22. Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft. Aufhebungsverträge umgehen oft Ihren Kündigungsschutz.
23. Kann ich trotz Kündigung weiterbeschäftigt werden?
Ja. In vielen Fällen führt die Klage zur Weiterbeschäftigung oder zu einer finanziell sehr attraktiven Lösung.
24. Gilt der Kündigungsschutz auch bei Umstrukturierungen?
Ja. Auch bei Umstrukturierungen oder Stellenabbau ist die Zustimmung des Integrationsamtes zwingend.
25. Was ist, wenn der Betrieb geschlossen wird?
Bei vollständiger Betriebsstilllegung kann eine Kündigung zulässig sein – aber erst nach Zustimmung des Integrationsamtes.
26. Kann ich rückwirkend kündigungsgeschützt sein?
Ja. Wenn der GdB später festgestellt wird, kann der Schutz rückwirkend greifen, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
27. Gilt der Kündigungsschutz auch im öffentlichen Dienst?
Ja. Im öffentlichen Dienst gelten besonders strenge Maßstäbe.
28. Welche Fehler machen Arbeitgeber am häufigsten?
- Kündigung ohne Zustimmung
- fehlerhafte Anträge
- fehlende Beteiligung von Gremien
- pauschale Begründungen
Diese Fehler sind juristisch hochrelevant.
29. Wie bewertet die Rechtsprechung den Kündigungsschutz?
Das Bundesarbeitsgericht betont regelmäßig den hohen Schutzstandard schwerbehinderter Arbeitnehmer.
30. Habe ich Nachteile, wenn ich meine Schwerbehinderung offenlege?
Nein. Eine Benachteiligung ist gesetzlich verboten und kann zusätzliche Ansprüche auslösen.
31. Kann der Arbeitgeber mich versetzen statt kündigen?
Ja. Genau das prüft das Integrationsamt intensiv – oft zugunsten des Arbeitnehmers.
32. Was gilt bei befristeten Verträgen?
Der Sonderkündigungsschutz greift auch bei befristeten Verträgen, wenn ordentlich gekündigt werden soll.
33. Gilt der Schutz auch bei Änderungskündigungen?
Ja. Auch Änderungskündigungen benötigen die Zustimmung des Integrationsamtes.
34. Was ist, wenn ich meine Schwerbehinderung verschwiegen habe?
Das Verschweigen ist kein Kündigungsgrund. Entscheidend ist die rechtzeitige Mitteilung nach Zugang der Kündigung.
35. Wie stehen meine Chancen realistisch?
In der Praxis sehr gut, wenn:
- keine Zustimmung vorliegt
- formelle Fehler bestehen
- die Kündigung behinderungsbedingt ist
36. Muss ich Kosten fürchten?
Viele Arbeitnehmer sind rechtsschutzversichert oder erhalten Prozesskostenhilfe. Eine Ersteinschätzung ist in der Regel kostenfrei.
37. Sollte ich selbst mit dem Arbeitgeber verhandeln?
Davon ist meist abzuraten. Juristische Strategie entscheidet über die Abfindungshöhe.
38. Wie schnell sollte ich reagieren?
Sofort. Jeder Tag zählt – insbesondere wegen der 3-Wochen-Frist.
39. Was bringt eine frühe anwaltliche Beratung?
- bessere Strategie
- höhere Abfindung
- geringeres Risiko
- klare Entscheidungsgrundlage
40. Lohnt sich rechtlicher Beistand wirklich?
Ja. Gerade bei Schwerbehinderung ist professioneller Beistand oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.
Abfindung bei Kündigung trotz Schwerbehinderung (50 %) – Häufige Fragen
Habe ich mit 50 % Schwerbehinderung Anspruch auf eine Abfindung?
Ein automatischer gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
In der Praxis werden jedoch sehr häufig Abfindungen gezahlt, weil Arbeitgeber bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ein hohes rechtliches Risiko tragen – insbesondere bei formellen Fehlern oder fehlender Zustimmung des Integrationsamtes.
Warum sind Abfindungen bei Schwerbehinderung oft höher als üblich?
Weil Arbeitgeber:
- ohne Zustimmung des Integrationsamtes kein wirksames Kündigungsrecht haben
- mit langen Verfahren rechnen müssen
- eine Weiterbeschäftigung oft nicht verhindern können
Das erhöht den Verhandlungsdruck erheblich.
Wie hoch ist eine realistische Abfindung bei Schwerbehinderung?
Häufige Vergleichswerte:
- 0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
- bei langer Betriebszugehörigkeit oder klaren Fehlern: deutlich mehr
Die tatsächliche Höhe hängt von Strategie, Timing und Verhandlung ab.
Erhöht die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes meine Abfindung?
Ja – massiv.
Eine Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam. Arbeitgeber zahlen in solchen Fällen oft lieber eine hohe Abfindung, als den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen zu müssen.
Bekomme ich auch bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung?
Ja, gerade hier.
Auch bei betriebsbedingten Kündigungen gilt der Sonderkündigungsschutz. Ohne ordnungsgemäße Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung angreifbar – ein klassischer Abfindungshebel.
Steigt meine Abfindung, wenn ich Kündigungsschutzklage erhebe?
In den meisten Fällen: Ja.
Die Klage erhöht den Druck, verlängert das Risiko für den Arbeitgeber und verbessert Ihre Verhandlungsposition deutlich.
Muss ich wirklich klagen, um eine Abfindung zu bekommen?
In der Praxis fast immer.
Ohne Klage gibt es für den Arbeitgeber oft keinen Anlass zu zahlen.
Wie schnell zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung?
Oft bereits:
- im frühen Gütetermin
- oder nach anwaltlicher Stellungnahme
Je besser die Ausgangslage, desto schneller kommt es zu einem Vergleich.
Kann ich auch nachträglich noch eine Abfindung erreichen?
Ja – solange die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft oder eingehalten wurde.
Beeinflusst meine Krankheit oder Behinderung die Abfindungshöhe?
Ja.
Je klarer der Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung, desto höher ist in der Regel die Abfindung.
Was passiert, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?
Dann verlieren Sie meist:
- den Kündigungsschutz
- den Abfindungshebel
- Ihre starke Verhandlungsposition
Unterschreiben Sie nichts ungeprüft.
Kann ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld erhalten?
Ja – bei richtiger Gestaltung.
Fehlerhafte Vereinbarungen können jedoch zu Sperrzeiten führen. Deshalb ist rechtliche Prüfung entscheidend.
Wird die Abfindung versteuert?
Ja, aber oft mit steuerlichen Vergünstigungen (z. B. Fünftelregelung). Auch hier entscheidet die Ausgestaltung.
Lohnt sich eine anwaltliche Vertretung wirklich?
In der Praxis: fast immer.
Die Abfindung fällt häufig deutlich höher aus, als die Kosten der Vertretung.
Was kostet mich die Ersteinschätzung?
Nichts.
Die erste Prüfung Ihrer Kündigung und Abfindungschancen erfolgt kostenfrei und unverbindlich.
Warum sollte ich jetzt handeln?
Weil:
- die Klagefrist nur 3 Wochen beträgt
- jeder Tag Ihre Verhandlungsposition schwächt
- frühes Handeln die Abfindung oft erhöht
Wie hoch ist meine persönliche Abfindung?
Das hängt ab von:
- Dauer der Beschäftigung
- Gehalt
- Fehlern des Arbeitgebers
- Zustimmung des Integrationsamtes
Das lässt sich seriös nur individuell prüfen.
Kündigung trotz Schwerbehinderung (50 %)?
Lassen Sie Ihre Chancen jetzt prüfen.
Wenn Sie diesen Artikel bis hier gelesen haben, stehen Ihre Chancen oft besser, als Sie denken.
Viele Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer sind formell unwirksam oder führen zu überdurchschnittlich hohen Abfindungen.
- ✔ Prüfung der Wirksamkeit Ihrer Kündigung
- ✔ Einschätzung Ihrer persönlichen Abfindungschance
- ✔ Kontrolle der Zustimmung des Integrationsamtes
- ✔ Klare Handlungsempfehlung innerhalb von 24 Stunden
Wichtig: Die Klagefrist beträgt nur 3 Wochen.
Jede Verzögerung kann Ihre Position schwächen.
Vertraulich · Unverbindlich · Keine Kosten · Keine Verpflichtung
Diskret · Unverbindlich · Ohne Kostenrisiko
Warum Arbeitgeber bei Schwerbehinderung jetzt häufig zahlen
Viele Arbeitgeber zahlen bei Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht aus Großzügigkeit –
sondern weil das rechtliche Risiko für sie besonders hoch ist.
- Ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam
– in diesen Fällen droht eine vollständige Rückabwicklung inklusive Weiterbeschäftigung. - Lange und risikoreiche Gerichtsverfahren
– Kündigungsschutzprozesse mit Schwerbehinderung ziehen sich oft über Monate. - Hohe Vergleichsrisiken
– Gerichte signalisieren früh eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung. - Pflicht zur Prüfung milderer Mittel
– Versetzung, Anpassung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes wurden häufig nicht ausreichend geprüft. - Reputations- und Präzedenzrisiken
– Arbeitgeber vermeiden negative Signalwirkungen im Betrieb.
Die Folge: Arbeitgeber entscheiden sich häufig für eine frühe, außergerichtliche Einigung –
mit einer Abfindung, statt das Risiko eines vollständigen Prozessverlustes einzugehen.
Je früher Ihre Situation rechtlich sauber eingeordnet wird, desto größer ist dieser Verhandlungsvorteil.

