Kündigungsschutz während der Probezeit – Rechte, Ausnahmen und Chancen für Arbeitnehmer

Die Probezeit gilt für viele Arbeitnehmer als unsicherste Phase des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung kann scheinbar jederzeit ausgesprochen werden – oft ohne Angabe von Gründen. Doch dieser Eindruck ist nur teilweise richtig. Auch während der Probezeit sind Arbeitnehmer nicht rechtlos. Der Kündigungsschutz ist zwar eingeschränkt, aber keineswegs vollständig aufgehoben.

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder: Viele Kündigungen in der Probezeit sind angreifbar, rechtswidrig oder strategisch schlecht umgesetzt. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig handelt, kann auch in der Probezeit eine Kündigung abwehren oder eine Abfindung durchsetzen.

Dieser Artikel erklärt umfassend,

  • wann Kündigungsschutz in der Probezeit greift,
  • welche Sonderregelungen gelten,
  • welche Fehler Arbeitgeber häufig machen
  • und wann sich eine rechtliche Prüfung besonders lohnt.

1. Was bedeutet Probezeit arbeitsrechtlich?

Die Probezeit ist keine Pflicht, sondern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie dient dazu, die Zusammenarbeit zu erproben.

Typische Merkmale der Probezeit:

  • Dauer meist bis zu 6 Monate
  • Verkürzte Kündigungsfrist (in der Regel 2 Wochen)
  • Kündigung ohne Begründung möglich – aber nicht schrankenlos
  • Kündigungsschutzgesetz greift regelmäßig noch nicht

Wichtig: Die Probezeit ist nicht automatisch identisch mit der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes – auch wenn sie häufig zusammenfallen.

Kündigungsschutz während der Probezeit Berlin

Kündigungsschutz während der Probezeit Berlin

2. Kündigungsschutzgesetz: Warum es in der Probezeit meist nicht gilt

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift grundsätzlich erst, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (Wartezeit)
  • und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt

Während der Probezeit fehlt in der Regel die erforderliche Beschäftigungsdauer. Das bedeutet:

  • keine soziale Rechtfertigung nötig
  • keine Prüfung auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe
  • keine Sozialauswahl

Aber: Das bedeutet nicht, dass jede Kündigung wirksam ist.

3. Kündigungsschutz während der Probezeit – diese Schranken gelten immer

Auch ohne Kündigungsschutzgesetz gelten übergeordnete Schutzmechanismen, die Arbeitgeber zwingend beachten müssen.

3.1 Verbot der sittenwidrigen Kündigung

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Beispiele:

  • Kündigung aus Rache
  • Kündigung wegen persönlicher Abneigung
  • Kündigung nach gezielter Provokation

3.2 Maßregelungsverbot

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht bestrafen, weil dieser seine Rechte ausübt.

Unzulässig sind Kündigungen etwa wegen:

  • Krankmeldung
  • Geltendmachung von Überstunden
  • Hinweis auf Arbeitsschutzmängel
  • Beschwerde beim Betriebsrat

3.3 Diskriminierungsverbot nach AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt ab dem ersten Arbeitstag – auch in der Probezeit.

Unzulässig sind Kündigungen wegen:

  • Geschlecht
  • Schwangerschaft
  • Behinderung
  • Religion
  • Alter
  • ethnischer Herkunft
  • sexueller Identität

Gerade bei Schwangerschaften oder Erkrankungen sind Probezeitkündigungen besonders häufig angreifbar.

4. Besonderer Kündigungsschutz trotz Probezeit

Bestimmte Personengruppen genießen Sonderkündigungsschutz, selbst wenn sie sich noch in der Probezeit befinden.

Geschützte Gruppen:

  • Schwangere
  • Schwerbehinderte
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Betriebsratsmitglieder (auch Ersatzmitglieder)

In diesen Fällen ist oft:

  • eine behördliche Zustimmung erforderlich
  • oder die Kündigung vollständig unzulässig

Viele Arbeitgeber übersehen diesen Schutz – mit erheblichen rechtlichen Folgen.

5. Kündigungsfrist während der Probezeit

Während der Probezeit gilt meist eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wichtig:

  • Kündigung ist zu jedem Tag möglich
  • Frist beginnt mit Zugang der Kündigung
  • Vertragliche Abweichungen sind möglich

Fehler bei Fristberechnung oder Zugang führen regelmäßig zur Unwirksamkeit.

6. Formfehler: Häufiger Kündigungsgrund Nr. 1

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie formell korrekt ausgesprochen wird.

Unwirksam ist eine Kündigung:

  • per E-Mail
  • per WhatsApp
  • per SMS
  • mündlich
  • ohne Originalunterschrift

Auch in der Probezeit gilt: Schriftform ist zwingend.

7. Kündigung in der Probezeit bei Krankheit

Eine Erkrankung rechtfertigt keine automatische Kündigung, auch nicht in der Probezeit.

Unzulässig sind Kündigungen:

  • allein wegen einer Krankmeldung
  • wegen der Dauer einer kurzfristigen Erkrankung
  • als Reaktion auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Gerade hier bestehen gute Erfolgschancen, zumindest eine Abfindung zu verhandeln.

8. Kündigung in der Probezeit bei Schwangerschaft

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist absolut unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste oder nachträglich informiert wird.

Wichtig:

  • Mitteilung der Schwangerschaft innerhalb von 14 Tagen
  • Kündigung wird rückwirkend unwirksam
  • Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Diese Konstellation ist rechtlich eindeutig – dennoch kommt es hier häufig zu rechtswidrigen Kündigungen.

9. Kündigungsschutzklage trotz Probezeit – lohnt sich das?

Viele Arbeitnehmer glauben, eine Kündigungsschutzklage sei in der Probezeit sinnlos. Das ist ein Irrtum.

Gründe für eine Klage:

  • Formfehler
  • Diskriminierung
  • Sonderkündigungsschutz
  • Maßregelung
  • Vergleichsverhandlungen

In der Praxis enden viele Verfahren mit einer Abfindung, obwohl formal kein Kündigungsschutz bestand.

10. Abfindung trotz Probezeit – realistische Chancen

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht selten. Dennoch sind Abfindungen auch in der Probezeit keine Ausnahme.

Typische Verhandlungssituationen:

  • rechtlich zweifelhafte Kündigung
  • drohende Diskriminierungsklage
  • Formfehler
  • strategisches Interesse des Arbeitgebers an schneller Beendigung

Gerade hier ist anwaltliche Verhandlungskompetenz entscheidend.

11. Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

Nach Zugang einer Kündigung in der Probezeit solltest du:

  1. Zugang und Form prüfen
  2. Fristen notieren (3 Wochen!)
  3. keine voreiligen Erklärungen abgeben
  4. sofort rechtliche Beratung einholen
  5. Kündigung strategisch prüfen lassen

Zeit ist der entscheidende Faktor.

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Zögern Sie nicht – eine frühe Prüfung kann entscheidend sein.

Häufige Fragen (FAQ) zum Kündigungsschutz während der Probezeit

Gibt es Kündigungsschutz während der Probezeit?

Ja, aber eingeschränkt. Das Kündigungsschutzgesetz greift meist noch nicht, dennoch gelten Diskriminierungsverbote, Sonderkündigungsschutz und formale Anforderungen.

Kann man ohne Grund gekündigt werden?

Ein Kündigungsgrund muss nicht genannt werden, darf aber nicht rechtswidrig sein.

Kann ich trotz Probezeit klagen?

Ja. Die Kündigungsschutzklage ist auch während der Probezeit möglich und oft sinnvoll.

Wie lange habe ich Zeit für eine Klage?

Drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Ist eine Abfindung möglich?

Ja. In vielen Fällen lassen sich Abfindungen verhandeln, insbesondere bei rechtlichen Risiken für den Arbeitgeber.

Was kostet eine Prüfung?

In vielen Fällen ist eine Ersteinschätzung kostenfrei.

Der Kündigungsschutz während der Probezeit ist komplexer, als viele glauben. Zwar gilt das Kündigungsschutzgesetz häufig noch nicht – dennoch bestehen zahlreiche rechtliche Angriffspunkte. Wer vorschnell resigniert, verschenkt oft bares Geld.

Eine frühe anwaltliche Prüfung kann den entscheidenden Unterschied machen – selbst dann, wenn die Kündigung zunächst aussichtslos erscheint.

Gibt es während der Probezeit überhaupt Kündigungsschutz?

Ja, allerdings in eingeschränkter Form. Zwar greift das Kündigungsschutzgesetz in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, dennoch sind Arbeitnehmer während der Probezeit nicht rechtlos. Kündigungen dürfen insbesondere nicht diskriminierend, sittenwidrig oder willkürlich erfolgen. Zudem gelten besondere Schutzvorschriften für bestimmte Personengruppen.

Kann mein Arbeitgeber mich in der Probezeit ohne Grund kündigen?

Ein Kündigungsgrund muss während der Probezeit grundsätzlich nicht angegeben werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder beliebige Grund zulässig ist. Kündigungen sind unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Verbote verstoßen, etwa gegen das Diskriminierungsverbot, das Maßregelungsverbot oder den besonderen Kündigungsschutz.

Muss ich eine Kündigung in der Probezeit akzeptieren?

Nein. Auch eine Kündigung in der Probezeit sollte immer rechtlich geprüft werden. Viele Kündigungen sind wegen Formfehlern, Fristfehlern oder unzulässiger Motive angreifbar. Wer die Kündigung ungeprüft hinnimmt, verzichtet häufig auf gute rechtliche Chancen.

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

In der Probezeit gilt meist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Die Kündigung kann dabei zu jedem Kalendertag ausgesprochen werden. Fehler bei der Fristberechnung führen nicht selten zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz während der Probezeit?

In der Regel nein. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten und nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Trotzdem gelten andere rechtliche Schutzmechanismen, die Arbeitgeber beachten müssen.

Kann ich während der Probezeit Kündigungsschutzklage erheben?

Ja. Eine Kündigungsschutzklage ist auch während der Probezeit zulässig und oft sinnvoll. Besonders bei formalen Fehlern, Diskriminierung oder Sonderkündigungsschutz bestehen gute Erfolgsaussichten – häufig zumindest auf eine Abfindung.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen?

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – selbst dann, wenn sie eigentlich rechtswidrig war.

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?

Nein. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich im Original vorliegt und eigenhändig unterschrieben ist. Kündigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp, Scan oder mündlich sind unwirksam, auch während der Probezeit.

Kann ich in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?

Eine Krankheit allein rechtfertigt keine Kündigung, auch nicht in der Probezeit. Unzulässig ist insbesondere eine Kündigung, die als Reaktion auf eine Krankmeldung ausgesprochen wird. Solche Kündigungen sind häufig angreifbar und bieten gute Ansatzpunkte für eine rechtliche Durchsetzung.

Darf man mir in der Probezeit wegen Schwangerschaft kündigen?

Nein. Schwangere genießen ab dem ersten Tag einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung zulässig, die in der Praxis nahezu nie erteilt wird. Wird die Schwangerschaft innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt, wird die Kündigung rückwirkend unwirksam.

Gilt besonderer Kündigungsschutz auch in der Probezeit?

Ja. Bestimmte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz unabhängig von der Probezeit, etwa:

  • Schwangere
  • Schwerbehinderte
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Betriebsratsmitglieder

In diesen Fällen ist eine Kündigung oft nur mit Zustimmung einer Behörde oder gar nicht möglich.

Kann ich trotz Probezeit eine Abfindung bekommen?

Ja. Auch wenn es keinen automatischen Abfindungsanspruch gibt, werden in der Praxis häufig Abfindungen gezahlt. Das gilt insbesondere bei rechtlich unsicheren Kündigungen, drohenden Diskriminierungsvorwürfen oder formalen Fehlern des Arbeitgebers.

Wie hoch fällt eine Abfindung in der Probezeit aus?

Die Höhe einer Abfindung hängt vom Einzelfall ab. Typische Faktoren sind:

  • rechtliche Angreifbarkeit der Kündigung
  • Dauer der Beschäftigung
  • Position und Gehalt
  • Verhandlungsstrategie

Auch in der Probezeit sind mehrere Monatsgehälter durchaus realistisch.

Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund offenlegen?

Grundsätzlich nein. Allerdings kann sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer anwaltlichen Prüfung herausstellen, dass der tatsächliche Kündigungsgrund unzulässig war – etwa diskriminierend oder rechtsmissbräuchlich.

Kann ich Arbeitslosengeld bekommen, wenn ich in der Probezeit gekündigt werde?

Ja. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber führt in der Regel nicht zu einer Sperrzeit, sofern kein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorlag. Dennoch sollte die Kündigung rechtlich geprüft werden, um Nachteile zu vermeiden.

Was sollte ich nach Erhalt der Kündigung sofort tun?

Nach Zugang der Kündigung sollten Sie:

  1. Datum und Uhrzeit des Zugangs dokumentieren
  2. Kündigung auf Form und Frist prüfen
  3. Keine vorschnellen Erklärungen abgeben
  4. Frist von drei Wochen beachten
  5. Unverzüglich anwaltlichen Rat einholen

Schnelles Handeln erhöht die Erfolgschancen erheblich.

Lohnt sich eine anwaltliche Prüfung wirklich?

Ja. In der Praxis zeigt sich, dass ein erheblicher Teil der Probezeitkündigungen angreifbar ist. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann über Weiterbeschäftigung, Abfindung oder zumindest eine bessere Ausgangsposition entscheiden.

Kostet die Ersteinschätzung Geld?

In vielen Fällen bieten spezialisierte Arbeitsrechtsanwälte eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Dabei wird geprüft, ob rechtliche Schritte sinnvoll sind und welche Strategie die besten Erfolgsaussichten bietet.

Was passiert, wenn ich nichts unternehme?

Wird die Kündigung nicht innerhalb der Klagefrist angegriffen, gilt sie als wirksam. Damit verlieren Arbeitnehmer häufig alle Verhandlungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten, selbst wenn die Kündigung ursprünglich rechtswidrig war.

Ist man in der Probezeit wirklich schutzlos?

Nein. Der Kündigungsschutz ist zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig handelt, kann auch während der Probezeit erfolgreich gegen eine Kündigung vorgehen oder eine Abfindung erzielen.

Checkliste: Kündigung in der Probezeit prüfen

Diese Punkte sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung während der Probezeit unbedingt überprüfen:

1. Zugang der Kündigung klären

☐ An welchem Datum und zu welcher Uhrzeit habe ich die Kündigung erhalten?
☐ Wurde die Kündigung persönlich übergeben, per Post oder durch einen Boten?
☐ Gibt es Zeugen für den Zugang?

Der genaue Zeitpunkt ist entscheidend für Fristen.

2. Form der Kündigung prüfen

☐ Liegt die Kündigung schriftlich im Original vor?
☐ Ist die Kündigung eigenhändig unterschrieben?
☐ Wurde die Kündigung nicht per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich ausgesprochen?

Kündigungen ohne Schriftform sind unwirksam – auch in der Probezeit.

3. Kündigungsfrist kontrollieren

☐ Gilt laut Arbeitsvertrag eine zweiwöchige Kündigungsfrist?
☐ Wurde die Frist korrekt berechnet?
☐ Ist eine abweichende Regelung im Vertrag enthalten?

Fehler bei der Frist sind ein häufiger Angriffspunkt.

4. Probezeit & Vertragsdauer prüfen

☐ Befinde ich mich tatsächlich noch in der Probezeit?
☐ Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate?
☐ Ist im Vertrag eine Probezeitvereinbarung wirksam geregelt?

Probezeit und Kündigungsschutz-Wartezeit sind nicht automatisch identisch.

5. Besonderer Kündigungsschutz?

☐ Bin ich schwanger oder war es zum Kündigungszeitpunkt?
☐ Habe ich eine anerkannte Schwerbehinderung?
☐ Befinde ich mich in Elternzeit oder Pflegezeit?
☐ Bin ich Auszubildende/r oder Betriebsratsmitglied?

In diesen Fällen ist die Kündigung oft unzulässig oder zustimmungspflichtig.

6. Kündigung wegen Krankheit?

☐ Wurde ich kurz vor der Kündigung krankgeschrieben?
☐ Steht die Kündigung zeitlich im Zusammenhang mit einer Krankmeldung?
☐ Hat der Arbeitgeber zuvor negativ auf die Erkrankung reagiert?

Kündigungen als Reaktion auf Krankheit sind häufig rechtswidrig.

7. Diskriminierung ausschließen (AGG)

☐ Könnte die Kündigung wegen meines Geschlechts, Alters, meiner Herkunft, Religion oder Behinderung erfolgt sein?
☐ Gab es entsprechende Äußerungen oder Hinweise?
☐ Wurden vergleichbare Kollegen anders behandelt?

Das Diskriminierungsverbot gilt ab dem ersten Arbeitstag.

8. Maßregelung oder Willkür?

☐ Habe ich zuvor meine Rechte geltend gemacht (z. B. Überstunden, Arbeitsschutz)?
☐ Habe ich mich beschwert oder Missstände angesprochen?
☐ Wirkt die Kündigung plötzlich, unlogisch oder vorgeschoben?

Kündigungen aus „Bestrafungsgründen“ sind unzulässig.

9. Kündigungsschutzklage-Frist beachten

☐ Habe ich die 3-Wochen-Frist notiert?
☐ Ist noch Zeit für rechtliche Schritte?

Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung fast immer als wirksam.

10. Abfindungschancen realistisch einschätzen

☐ Gibt es rechtliche Risiken für den Arbeitgeber?
☐ Bestehen Formfehler oder Schutzvorschriften?
☐ Könnte eine Abfindung verhandelbar sein?

Auch in der Probezeit sind Abfindungen keine Seltenheit.

Wichtiger Hinweis

Diese Checkliste ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, hilft aber dabei, frühzeitig Risiken und Chancen zu erkennen.
Eine anwaltliche Prüfung kann entscheidend sein – insbesondere bei kurzen Fristen.

Tipp:
Je früher Ihre Kündigung geprüft wird, desto größer sind Ihre Chancen auf
Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung.

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