§ 23 KSchG
§ 23 KSchG – Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
Wann greift der Kündigungsschutz – und wann nicht?
1. Einführung: Warum § 23 KSchG einer der wichtigsten Paragrafen im Arbeitsrecht ist
Der § 23 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entscheidet über eine der zentralsten Fragen im deutschen Arbeitsrecht:
Hat ein Arbeitnehmer überhaupt Anspruch auf Kündigungsschutz – oder nicht?
Denn das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer nicht automatisch, sondern nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Und genau diese Voraussetzungen regelt § 23 KSchG.
Für Arbeitnehmer ist § 23 KSchG oft der Unterschied zwischen:
- einer wirksamen Kündigung
- oder einer sehr guten Verhandlungsposition für Abfindung, Weiterbeschäftigung oder Vergleich
Für Arbeitgeber ist § 23 KSchG hingegen häufig die erste Verteidigungslinie, um Kündigungen ohne soziale Rechtfertigung auszusprechen.
Wer § 23 KSchG nicht versteht, versteht das Kündigungsschutzrecht nicht.
2. Gesetzestext: § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 23 KSchG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von
- nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
- nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
und mit mehr als 30 Stunden mit 1,0 zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2004 in einem Betrieb oder einer Verwaltung beschäftigt waren, bleiben unberücksichtigt, wenn der Betrieb oder die Verwaltung am 31. Dezember 2003 in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt hat.
(2) Für Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(Stand: aktuell gültige Fassung)
3. Sinn und Zweck von § 23 KSchG
Der Gesetzgeber wollte mit § 23 KSchG einen Ausgleich zwischen zwei Interessen schaffen:
Schutzinteresse der Arbeitnehmer
- Existenzsicherung
- Schutz vor willkürlicher Kündigung
- soziale Gerechtigkeit
Unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber
- Flexibilität bei Personalentscheidungen
- Schutz kleiner Betriebe vor Überregulierung
- Vermeidung übermäßiger Bürokratie
Ergebnis:
Kleine Betriebe werden vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen.
4. Der zentrale Schwellenwert: „Mehr als 10 Arbeitnehmer“
4.1 Die magische Grenze des § 23 KSchG
Der Kündigungsschutz greift nur, wenn:
„in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer“ beschäftigt sind.
Das bedeutet:
- 10 oder weniger Arbeitnehmer → kein Kündigungsschutz
- ab 10,01 Arbeitnehmern → voller Kündigungsschutz
Achtung:
Es kommt nicht auf den Tag der Kündigung an, sondern auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl.
5. Was bedeutet „in der Regel“?
„In der Regel“ ist einer der wichtigsten und streitanfälligsten Begriffe in § 23 KSchG.
Maßgeblich ist:
- der typische Personalbestand
- über einen längeren Zeitraum
- nicht kurzfristige Schwankungen
Beispiele:
| Situation | Kündigungsschutz? |
|---|---|
| Saisonale Aushilfen | meist nein |
| Dauerhafte Überstunden + Leiharbeit | genau prüfen |
| Langfristige Teilzeit | zählt anteilig |
| Krankheitsbedingte Abwesenheit | zählt weiter |
Gerichte betrachten meist einen Zeitraum von 6–12 Monaten.
6. Wer zählt als Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG?
6.1 Vollzeitbeschäftigte
zählen mit 1,0
6.2 Teilzeitbeschäftigte (sehr wichtig!)
| Wochenarbeitszeit | Zählwert |
|---|---|
| bis 20 Stunden | 0,5 |
| bis 30 Stunden | 0,75 |
| über 30 Stunden | 1,0 |
Häufiger Fehler:
Arbeitgeber rechnen Teilzeit falsch – zu Ungunsten der Arbeitnehmer.
7. Wer zählt nicht mit?
Nicht mitzuzählen sind:
- Auszubildende
- Praktikanten zur Berufsausbildung
- Geschäftsführer (meist)
- freie Mitarbeiter (wenn wirklich selbstständig)
Aber Achtung:
Viele „freie Mitarbeiter“ sind scheinselbstständig → dann zählen sie doch.
8. Sonderfall: Alt-Arbeitnehmer vor dem 01.01.2004
§ 23 KSchG enthält eine Übergangsregelung, die heute noch relevant sein kann.
Grundsatz:
- Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden,
- genießen unter Umständen weiterhin Kündigungsschutz,
- auch wenn der Betrieb nur 5–10 Mitarbeiter hat.
Aber:
Diese Regelung ist extrem komplex und stark einzelfallabhängig.
Hier lohnt sich fast immer eine anwaltliche Prüfung.
9. Öffentlicher Dienst und § 23 KSchG
Auch Betriebe des öffentlichen Rechts unterfallen grundsätzlich § 23 KSchG.
Beispiele:
- kommunale Betriebe
- öffentliche Verwaltungen
- Anstalten des öffentlichen Rechts
Entscheidend ist nicht der Name, sondern die Organisationsform.
10. Rechtsfolgen: Was bedeutet es, wenn § 23 KSchG greift?
Wenn § 23 KSchG erfüllt ist:
- Kündigung nur wirksam, wenn sozial gerechtfertigt
- Arbeitgeber muss Grund beweisen
- Kündigungsschutzklage hat sehr gute Erfolgschancen
- Hohe Wahrscheinlichkeit einer Abfindung
Wenn § 23 KSchG nicht erfüllt ist:
- Kein allgemeiner Kündigungsschutz
- Kündigung ohne Grund möglich
- Aber: Sonderkündigungsschutz bleibt!
11. Sonderkündigungsschutz gilt IMMER – auch unter § 23 KSchG
Auch wenn § 23 KSchG nicht greift, bleiben geschützt:
- Schwangere
- Schwerbehinderte
- Betriebsratsmitglieder
- Auszubildende
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Pflegezeit
Hier braucht der Arbeitgeber behördliche Zustimmung.
12. Typische Fehler von Arbeitgebern bei § 23 KSchG
- Teilzeit falsch berechnet
- „freie Mitarbeiter“ nicht mitgezählt
- Leiharbeiter komplett ignoriert
- Kurzfristige Schwankungen falsch bewertet
- Kündigung ohne Prüfung der Altregelung
- Scheinselbstständigkeit übersehen
Ergebnis:
Viele Kündigungen sind angreifbar – trotz Kleinbetrieb.
13. Aktuelle Rechtsprechung zu § 23 KSchG
Die Rechtsprechung – insbesondere des Bundesarbeitsgericht – legt § 23 KSchG arbeitnehmerfreundlich aus.
Kerntendenz:
Im Zweifel zählt ein Arbeitnehmer eher mit als nicht.
Gerade bei:
- Teilzeit
- Leiharbeit
- wechselnden Beschäftigungsmodellen
14. Kündigungsschutzklage trotz § 23 KSchG – lohnt sich das?
Ja, sehr oft.
Denn:
- falsche Mitarbeiterzählung
- Sonderkündigungsschutz
- Formfehler
- Treu & Glauben (§ 242 BGB)
- Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)
führen häufig dazu, dass Kündigungen doch unwirksam sind.
15. Abfindung trotz Kleinbetrieb – ist das möglich?
Ganz klar: JA.
In der Praxis enden viele Verfahren:
- mit Abfindungsvergleichen
- selbst ohne gesetzlichen Kündigungsschutz
Warum?
- Prozessrisiko
- Image
- Vermeidung von Streit
- wirtschaftliche Abwägung
16. § 23 KSchG ist kein Kündigungs-Freifahrtschein
§ 23 KSchG schützt Arbeitgeber nicht grenzenlos.
Er ist:
- kompliziert
- auslegungsbedürftig
- fehleranfällig
Für Arbeitnehmer gilt:
Nicht vorschnell aufgeben!
Sehr viele Kündigungen im Kleinbetrieb sind rechtlich angreifbar.
17. Wann Sie unbedingt anwaltliche Hilfe brauchen
- Kündigung im Betrieb mit 5–10 Mitarbeitern
- Teilzeit oder wechselnde Arbeitszeiten
- freie Mitarbeit / Scheinselbstständigkeit
- Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit
- Ziel: Abfindung oder Weiterbeschäftigung
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Viele Arbeitnehmer gehen fälschlich davon aus, dass sie im Kleinbetrieb
keine Rechte haben.
Doch gerade bei Teilzeit, Sonderkündigungsschutz oder falscher Mitarbeiterzählung
bestehen oft sehr gute Chancen auf eine Abfindung.
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Häufige Fragen zu § 23 KSchG (FAQ)
Gilt das Kündigungsschutzgesetz automatisch für jeden Arbeitnehmer?
Nein.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht automatisch, sondern nur, wenn die Voraussetzungen des § 23 KSchG erfüllt sind. Entscheidend ist insbesondere, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind. Liegt die Zahl bei mehr als 10 Arbeitnehmern, greift der allgemeine Kündigungsschutz. Bei 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht.
Was regelt § 23 KSchG genau?
§ 23 KSchG regelt den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.
Er beantwortet die zentrale Frage, ob ein Arbeitnehmer überhaupt Kündigungsschutz genießt. Erst wenn § 23 KSchG erfüllt ist, muss der Arbeitgeber eine Kündigung sozial rechtfertigen (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt).
Ab wie vielen Mitarbeitern greift der Kündigungsschutz nach § 23 KSchG?
Der Kündigungsschutz greift, wenn im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Wichtig:
- 10 Mitarbeiter → kein Kündigungsschutz
- mehr als 10 Mitarbeiter → voller Kündigungsschutz
Dabei zählt nicht jeder Arbeitnehmer automatisch mit „1“, sondern teilweise anteilig.
Wie werden Teilzeitkräfte nach § 23 KSchG gezählt?
Teilzeitkräfte zählen nicht voll, sondern anteilig:
- bis 20 Wochenstunden → 0,5
- bis 30 Wochenstunden → 0,75
- über 30 Wochenstunden → 1,0
Gerade hier passieren in der Praxis sehr häufig Rechenfehler, die Kündigungen angreifbar machen.
Werden Auszubildende bei § 23 KSchG mitgezählt?
Nein.
Auszubildende zählen nicht mit, da sie ausschließlich zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Sie bleiben bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl vollständig unberücksichtigt.
Zählen Minijobber als Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG?
Ja.
Minijobber zählen als Arbeitnehmer – maßgeblich ist allein die Wochenarbeitszeit, nicht das Gehalt. Ein Minijobber mit 20 Wochenstunden zählt also mit 0,5.
Was bedeutet „in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer“?
„In der Regel“ bedeutet:
- der typische, dauerhafte Personalbestand
- über einen längeren Zeitraum
- nicht nur kurzfristige Schwankungen
Kurzfristige Ausfälle (Krankheit, Urlaub) oder einzelne Aushilfen ändern daran meist nichts. Gerichte betrachten häufig einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten.
Zählen Leiharbeitnehmer bei § 23 KSchG mit?
Das kommt auf den Einzelfall an.
Leiharbeitnehmer können mitzählen, wenn sie:
- dauerhaft eingesetzt werden
- organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sind
- nicht nur vorübergehend aushelfen
Auch hier lohnt sich fast immer eine juristische Prüfung.
Zählen freie Mitarbeiter nach § 23 KSchG mit?
Echte freie Mitarbeiter zählen nicht mit.
Aber: Viele angeblich „freie Mitarbeiter“ sind scheinselbstständig. Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, gelten sie als Arbeitnehmer – und müssen mitgezählt werden.
Was ist mit Geschäftsführern?
Geschäftsführer zählen in der Regel nicht als Arbeitnehmer, da sie organschaftliche Vertreter sind.
Ausnahmen können bei faktischer Weisungsgebundenheit bestehen, sind aber selten.
Gilt § 23 KSchG auch im öffentlichen Dienst?
Ja.
§ 23 KSchG gilt auch für Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen Rechts. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Organisationsstruktur.
Gibt es Kündigungsschutz auch in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern?
Grundsätzlich nein, aber mit wichtigen Ausnahmen:
- Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung)
- Treu- und Glaubensgrundsatz
- Maßregelungsverbot
- sittenwidrige Kündigungen
- Diskriminierung
„Kein Kündigungsschutz“ bedeutet nicht „vogelfrei“.
Welche Arbeitnehmer haben Sonderkündigungsschutz – unabhängig von § 23 KSchG?
Sonderkündigungsschutz gilt immer, auch im Kleinbetrieb, z. B. für:
- Schwangere
- Schwerbehinderte
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Pflegezeit
- Auszubildende
- Betriebsratsmitglieder
Hier ist oft eine behördliche Zustimmung erforderlich.
Kann ich im Kleinbetrieb trotzdem Kündigungsschutzklage erheben?
Ja.
Eine Kündigungsschutzklage ist immer zulässig. Auch wenn § 23 KSchG möglicherweise nicht greift, kann das Gericht prüfen:
- falsche Mitarbeiterzählung
- Sonderkündigungsschutz
- formale Fehler
- Rechtsmissbrauch
Viele Verfahren enden dennoch mit Vergleichen oder Abfindungen.
Habe ich trotz § 23 KSchG Chancen auf eine Abfindung?
Ja – sehr häufig sogar.
Abfindungen entstehen oft durch:
- Prozessrisiken für den Arbeitgeber
- fehlerhafte Berechnung der Mitarbeiterzahl
- drohende Verzögerungen
- wirtschaftliche Abwägungen
Auch ohne gesetzlichen Kündigungsschutz sind Abfindungen möglich.
Muss der Arbeitgeber im Kleinbetrieb einen Kündigungsgrund angeben?
Nein, grundsätzlich nicht.
Aber:
- Die Kündigung darf nicht willkürlich
- nicht diskriminierend
- nicht sittenwidrig
- nicht treuwidrig
sein. Verstöße machen die Kündigung unwirksam.
Spielt die Dauer meiner Betriebszugehörigkeit eine Rolle bei § 23 KSchG?
Für die Frage, ob § 23 KSchG greift, spielt die Dauer keine Rolle.
Sie kann aber relevant sein für:
- Kündigungsfristen
- Abfindungshöhe
- Interessenabwägung
Was gilt für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden?
Für sogenannte Alt-Arbeitnehmer kann eine Sonderregelung gelten, wenn:
- der Betrieb am 31.12.2003 höchstens 10 Mitarbeiter hatte
- das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 bestand
Diese Fälle sind hochkomplex und sollten immer anwaltlich geprüft werden.
Welche Frist gilt bei Kündigungen – auch bei § 23 KSchG?
Die 3-Wochen-Frist gilt immer.
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen – sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Lohnt sich eine anwaltliche Prüfung bei Kündigung im Kleinbetrieb wirklich?
Ja – in sehr vielen Fällen.
In der Praxis zeigt sich:
- Mitarbeiterzahlen sind oft falsch berechnet
- Sonderkündigungsschutz wird übersehen
- Arbeitgeber machen Formfehler
Eine Prüfung kann den Unterschied zwischen „Kündigung akzeptieren“ und Abfindung oder Weiterbeschäftigung ausmachen.
Wann sollte ich spätestens handeln?
Sofort.
Je früher geprüft wird:
- desto größer der Handlungsspielraum
- desto besser die Verhandlungsposition
- desto höher die Chancen auf eine Abfindung
Wichtig:
Diese FAQ ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, geben aber eine realistische Orientierung.
Jeder Fall ist anders – und genau darin liegen oft die Chancen.
Abfindung bei Kündigung nach § 23 KSchG – Conversion-FAQ
Habe ich trotz § 23 KSchG überhaupt Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland nur in Ausnahmefällen.
In der Praxis erhalten jedoch sehr viele Arbeitnehmer auch im Kleinbetrieb eine Abfindung – selbst dann, wenn § 23 KSchG grundsätzlich greift.
Der Grund:
Abfindungen entstehen meist durch Verhandlungen, Gerichtsverfahren oder Vergleiche, nicht automatisch durch das Gesetz.
Warum zahlen Arbeitgeber im Kleinbetrieb trotzdem Abfindungen?
Auch im Kleinbetrieb bestehen für Arbeitgeber erhebliche Risiken, zum Beispiel:
- falsche Berechnung der Mitarbeiterzahl
- falsch bewertete Teilzeitkräfte
- übersehener Sonderkündigungsschutz
- Formfehler bei der Kündigung
- Risiko einer Kündigungsschutzklage
- Zeit-, Kosten- und Imageschäden
Viele Arbeitgeber entscheiden sich daher bewusst für eine Abfindung, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Wie hoch kann eine Abfindung bei § 23 KSchG ausfallen?
Die Abfindungshöhe ist nicht festgelegt, orientiert sich aber häufig an der Faustformel:
0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Je nach Fall sind jedoch auch höhere Abfindungen möglich – insbesondere bei:
- langer Betriebszugehörigkeit
- fehlerhafter Kündigung
- Sonderkündigungsschutz
- wirtschaftlichem Interesse des Arbeitgebers
- hoher Erfolgsaussicht der Klage
Bekomme ich auch ohne Kündigungsschutz nach § 23 KSchG eine Abfindung?
Ja.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz formal nicht anwendbar ist, sind Abfindungen möglich.
Typische Gründe:
- Arbeitgeber will Prozess vermeiden
- rechtliche Unsicherheiten
- Verhandlungsdruck durch Klage
- Vergleich vor Gericht
In der Praxis ist „kein Kündigungsschutz“ kein Abfindungsausschluss.
Muss ich für eine Abfindung zwingend klagen?
Sehr oft: ja.
Die Kündigungsschutzklage ist das stärkste Druckmittel, um eine Abfindung zu erreichen.
Wichtig:
- Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
- Auch im Kleinbetrieb ist die Klage zulässig.
- Viele Verfahren enden bereits beim Gütetermin mit einem Vergleich.
Zahlt der Arbeitgeber automatisch eine Abfindung, wenn er verliert?
Nein automatisch nicht – aber:
Verliert der Arbeitgeber den Prozess, drohen ihm:
- Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
- Annahmeverzugslohn
- weitere Kosten
Deshalb wird häufig vorher eine Abfindung vereinbart.
Erhöht ein Anwalt meine Chancen auf eine Abfindung?
Ja – deutlich.
Ein erfahrener Anwalt:
- erkennt Zählfehler bei § 23 KSchG
- prüft Sonderkündigungsschutz
- setzt realistische Abfindungssummen an
- führt Verhandlungen auf Augenhöhe
- vermeidet taktische Fehler
Viele Abfindungen werden nur durch anwaltliche Vertretung erreicht.
Wie schnell kann eine Abfindung erzielt werden?
In vielen Fällen sehr schnell:
- bereits im Gütetermin
- oft innerhalb von 4–8 Wochen
- manchmal sogar außergerichtlich
Voraussetzung:
- rechtzeitiges Handeln
- klare Strategie
- juristische Argumente
Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja.
Abfindungen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, sind aber sozialversicherungsfrei.
Oft kann die Fünftelregelung angewendet werden, um die Steuerlast deutlich zu senken. Eine individuelle Beratung ist hier sinnvoll.
Kann ich auch bei fristloser Kündigung eine Abfindung bekommen?
Ja – gerade dann.
Fristlose Kündigungen sind besonders fehleranfällig. Wird sie angegriffen, steigt der Druck auf den Arbeitgeber erheblich.
In der Praxis führen gerade fristlose Kündigungen häufig zu vergleichsweisen Abfindungen.
Verliere ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einer Abfindung?
Nein, grundsätzlich nicht.
Eine Abfindung allein führt nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Problematisch kann es werden, wenn:
- der Arbeitnehmer selbst kündigt
- ein Aufhebungsvertrag ohne Beratung geschlossen wird
Deshalb sollte eine Abfindung strategisch verhandelt werden.
Kann ich Abfindung und Arbeitszeugnis gemeinsam verhandeln?
Ja – und das ist sogar üblich.
In vielen Vergleichen werden geregelt:
- Abfindungshöhe
- Beendigungsdatum
- wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis
- Freistellung
- Urlaubsabgeltung
Alles lässt sich in einem Vergleich bündeln.
Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Frist verpasse?
Dann gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
Die Chancen auf eine Abfindung sinken dann massiv.
Zeit ist der entscheidende Faktor.
Lohnt sich eine Prüfung auch bei niedriger Abfindungserwartung?
Ja.
Denn oft zeigt sich erst bei genauer Prüfung:
- dass § 23 KSchG gar nicht greift
- dass Sonderkündigungsschutz besteht
- dass die Kündigung angreifbar ist
Selbst vermeintlich „aussichtslose“ Fälle enden nicht selten mit unerwarteten Abfindungen.
Was kostet mich die Ersteinschätzung?
In der Regel:
- kostenlos
- unverbindlich
- vertraulich
Sie erfahren:
- ob § 23 KSchG greift
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- ob eine Abfindung realistisch ist
Abfindung trotz § 23 KSchG – oft besser als gedacht
Viele Arbeitnehmer geben zu früh auf, weil sie glauben:
„Kleinbetrieb – ich habe keine Chance.“
Die Praxis zeigt:
Gerade im Kleinbetrieb entstehen häufig gute Abfindungslösungen.
Empfehlung:
Lassen Sie Ihre Kündigung sofort prüfen, bevor Fristen verstreichen oder Chancen verloren gehen.
